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Rechtliche Rahmenbedingungen für Praxis-Homepages

Eine Praxis- oder Ärzte-Homepage unterliegt besonderen gesetzlichen Bedingungen. Wir haben Ihnen einige Daten zusammengestellt, die Sie bei der Planung und Erstellung Ihrer Praxis-Homepage unbedingt beachten müssen.

In einem Satz zusammengefasst: Berufskonform ist aufklärende Information, unzulässig ist berufswidrige Werbung.

Erlaubt sind sachlich zutreffende Informationen über die Berufstätigkeit, Angaben zur Person des Arztes, zu seinem Leistungsspektrum sowie Hinweise zur Praxisorganisation.

Zulässige Angaben auf Ihrer Startseite

Seltsam der Realität entrückt, aber leider wahr: Auf der Startseite Ihres Angebotes dürfen ausschliesslich Angaben enthalten sein, die auch auf Ihrem Praxisschild erscheinen dürfen:

  • Name mit Berufsbezeichnung und akad. Titel
  • Gebietsbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung
  • Praxisanschrift un Kontaktdaten
  • Eizelpraxis, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Partnerschaft
  • Sprechstundenzeiten
  • Zulassung zu Krankenkassen
  • Verbandszeichen
  • Praxislogo
  • Privatanschrift und Kontaktdaten
  • Hinweis Belegarzt mit Name des Krankenhauses

Zulässige Angaben auf nachgeschalteten Seiten

  • Informationen über des Praxisinhaber
  • von der Zahnärztekammer bescheinigte Zusatzqualifikationen
  • Sprachkenntnisse
  • Qualifikationen des Praxispersonals
  • Lageplan bzw. Informationen zur Anfahrt
  • besondere Einrichtungen für behinderte Patienten
  • Hausbesuche
  • Praxislabor
  • Bilder der Praxis und des Praxisteams
  • Infos zu Urlaub, Vertretung und Notfalldienst

Pflichtangaben nach dem Teledienstegesetz (TDG)

  • gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschl. der Email-Adresse
  • Name der Kammer sowie der KZV, der der (Zahn-)Arzt angehört
  • Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angabe des Pfads oder Links, über die die Berufsordnung aufgerufen werden kann.
  • bei einer Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Angabe des Partnerschaftsregisters und der Registernummer
  • sofern vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Erstellung und Verwendung von Bildmaterial

Fotos von Praxis, Personal und med. Geräten müssen dem Heilmittelwerbegesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und der Berufsordnung für Ärzte entsprechen. Die Grundregel dabei lautet: "Mit Bildern informieren, nicht werben!" Die Verwendung von Fotos für den eigenen Web-Auftritt ist für Ärzte immer eine Gratwanderung zwischen Information und Werbung. Dabei kommt es aber immer auf die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall an.

Unproblematisch:

  • Praxisteams können sich in Berufskleidung präsentieren. Die bildliche Darstellung von Angehörigen der Heilberufe und medizinischen Fachberufen in Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit ist laut Berufsordnung, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Heilmittelwerbegesetz grundsätzlich zulässig.
  • Informative Bilder: Informative Bilder der Praxis. Medizinische Darstellungen, wenn Sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu angebotenen Leistungen oder Produkten stehen.
  • Plazierung der Fotos: Fotos müssen deutlich von der Darstellung des Leistungsangebots und der Behandlungsmethoden getrennt sein. Sie dürfen also bei Websites keinesfalls auf der Seite mit der Tätigkeitsdarstellung des Arztes plaziert werden. Das Heilmittelwerbegesetz setzt Medizinern dabei sehr enge Grenzen.

Nicht erlaubt:

  • Sobald es auf der Seite um die Bewerbung eines konkreten medizinischen Verfahrens oder einer ärztlichen Behandlungsmaßnahme im Sinne einer Absatzwerbung geht, ist ein Arztkittel auf einem Foto laut Heilmittelwerbegesetz tabu. Es darf nicht mit der bildlichen Darstellung von Angehörigen der Heilberufe und medizinischen Fachberufe in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit geworben werden.
  • Juristisch angreifbar sind auch Fotos in weißer Kleidung oder Abbildungen mit dem Patienten in Behandlung.
  • Arzt, Ärztin und Praxispersonal dürfen bei Aufnahmen keine medizinischen Instrumente wie Stethoskope tragen.
  • Ein absolutes Tabu sind sowie Vorher-Nachher-Bilder von Behandlungen oder Operations-Fotos mit dem Arzt der die Webseite betreibt, sowie plakative Werbefotos und ähnliches.

Abbildungsrechte bei Personenaufnahmen:

  • Bei Aufnahmen muß von allen abgebildeten Personen eine unterzeichnete Einverständniserklärung abgegeben werden.

Fotos und Webauftritt prüfen lassen:

  • Um letztendlich vollkommen sicher zu gehen, dass der Web-Auftritt den Bestimmungen entspricht, können Ärzte die Homepage oder einzelne Fotos vor der Veröffentlichung und unter Angabe des inhaltlichen Zusammenhangs der zuständigen Ärztekammer zur rechtlichen Prüfung vorlegen.
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